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| Donnerstag, 02. Juli 2009 15:49 | |||
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Statuten
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Gegründet 2006
Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung VorbemerkungUm die Schreibweise zu vereinfachen wurde für alle Formulierungen die maskuline Form angewendet. Die Aussagen gelten selbstverständlich im gleichen Masse auch für Frauen. 1. Allgemeine BestimmungenArtikel 1 Der Fussballclub NK Dinamo Schaffhausen ist ein Verein im Sinne von Art 60 ff ZGB mit Sitz in Schaffhausen. Artikel 2 Der Verein pflegt und fördert den Fussballsport vertritt die sportlichen Interessen seiner Mitglieder und unterstützt die Pflege der Kameradschaft. Artikel 3 Der NK Dinamo Schaffhausen ist politisch und konfessionell neutral. Artikel 4 Der NK Dinamo Schaffhausen ist Mitglied des Schweizerischen Fussballverbandes und kann auch den von diesem anerkannten Unterverbänden angehören. Die Statuten, Reglement und Beschlüsse des SFV der FIFA und der UEFA sind für die Mitglieder, Spieler und Funktionäre des NK Dinamo Schaffhausen verbindlich. Artikel 5 Die Clubfarben sind blau und weiss. 2. MitgliedschaftArtikel 6 Der NK Dinamo Schaffhausen besteht aus · Aktivmitgliedern · Trainer · Schiedsrichtern · Passivmitgliedern · Freimitgliedern · Ehrenmitgliedern 2.1 AufnahmeArtikel 7 Die Mitgliedschaft steht allen Personen offen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand und wird an der GV bestätigt. Aufnahmegesuche von minderjährigen Spielern müssen durch deren gesetzlichen Vertreter mitunterzeichnet werden. Artikel 8 Als Passivmitglieder können Freunde des Vereins aufgenommen werden, die sich nicht aktiv betätigen wollen. Ihnen wird ein Mitgliederausweis ausgestellt. Artikel 9 Zu Freimitgliedern können Mitglieder des Vereins ernannt werden die dem NK Dinamo Schaffhausen mindestens 15 Jahre angehören. Die Freimitgliedschaft kann auf Antrag des Vorsandes ebenfalls aufgrund besonderer Leistungen verliehen werden. Artikel 10 Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. 2.2 Aus- und ÜbertrittArtikel 11 Aus- und Übertritte sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Artikel 12 Sobald das Mitglied alle seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt hat, kann der Vorstand den Austritt genehmigen. Es dürfen keine Austrittsgebühren erhoben werden. Artikel 13 Über Übertritte von Mitgliedern entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der einschlagigen Bestimmungen des SFV. 2.3 AusschlussArtikel 14 Wer trotz wiederholten Mahnungen seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder den Statuten und Beschlüssen des Vereins des Vorstandes und der entsprechenden Gremien zuwiderhandelt oder den Verein durch sein Verhalten schädigt, kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Auf Antrag kann die GV den Ausschluss aufheben. Artikel 15 Ausgeschlossene Mitglieder haben alle ihre finanziellen Verpflichtungen bis zum Zeitpunkt ihres Ausschlusses dem Verein gegenüber sofort zu erfüllen. Ansonsten können sie gemäss den Bestimmungen des SFV boykottiert werden. 2.4 Rechte und Pflichten der MitgliederArtikel 16 Sämtliche Mitglieder, die das siebzehnte Altersjahr vollendet haben sind im Verein stimmberechtig und wahlfähig sie haben das Recht, dem Vorstand und den Versammlungen Anträge zu unterbreiten. Artikel 17 Sämtliche Mitglieder, sind verpflichtet den Vorschriften und Beschlüssen des Vereins Folge zu leisten. Die Mitglieder verpflichten sich zu einem disziplinierten Verhalten an Spielen und Trainings, Versammlungen uns sonstigen Anlässen. Artikel 18 Der Besuch der Generalversammlung ist für alle stimmberechtigten Mitglieder, Trainer und Schiedsrichter obligatorisch. Artikel 19 Den Aktivmitgliedern ist es ohne Bewilligung des Vereins verboten mit einem anderen Verein oder Club irgendwelche Spiele auszutragen. Im Übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen des SFV. 3. Organe und FunktionäreArtikel 20 Die Organe des Vereins sind · die ordentliche Generalversammlung · die ausserordentliche Generalversammlung · der Vorstand · die Rechungsrevisoren Artikel 21 Das Geschäftsjahr entspricht dem Saisonjahr. Artikel 22 Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr bis spätestens Ende Juni statt. Die Einberufung hat mindestens 10 Tage vorher durch Zustellung der Traktandenliste zu erfolgen. Artikel 23 Die ordentliche Generlversammlung hat folgende Geschäfte zu erledigen. 1. Appell 2. Wahl der Stimmenzähler 3. Protokoll der letzten Generalversammlung 4. Mutationen 5. Genehmigung der Jahresberichte a) des Präsidenten b) des Trainers 6. Genehmigung der Rechungs- und Revisoren berichte 7. Festlegung der Mitgliederbeiträge 8. Budget 9. Wahlen a) des Präsidenten b) der übrigen Mitglieder des Vorstandes c) der Rechungsrevisoren 10. Statuten Änderungen 11. Ernennungen 12. Anträge 13. Verschiedenes Artikel 24 Anträge an die ordentliche Generalversammlung müssen spätestens 3 Tage vor der Versammlung in schriftlicher Vorm im Besitz des Präsidenten sein. Artikel 25 Eine ausserordenltiche Generalversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden. Sie hat nach ihrer Einberufung oder Einverlangung innert 30 Tagen zu erfolgen. Für die Einberufung und Durchführung finden die Bestimmungen der ordentlichen Generalversammlung sinngemäss Anwendung. Artikel 26 Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Artikel 27 Abstimmungen und Wahlen werden mit einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen durchgeführt. 3.2 VorstandArtikel 28 Die Vorstandsmitglieder werden für ein Jahr gewählt. Sie sind unbegrenzt wieder wählbar. Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern. Einzeln müssen gewählt werden. · Präsident · Vizepräsident · Kassier Die übrigen Mitglieder können in globo gewählt werden. Die Chargenverteilung ist Sache des Vorstandes. Artikel 29 Präsident und Vizepräsident können nicht gleichzeitig zurücktreten. Im Falle von gleichzeitigen Rücktrittsabsichten erhält der länger im Amt weilende den Vorzug. Artikel 30 Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident oder der Vizepräsident und der Kassier. Artikel 31 Der Abschluss von Anstellungsverträgen liegt in der alleinigen Kompetenz des Vorstandes. Die Bedingungen (inkl. Entschädigung) sind genau zu umschreiben. 3.3 SpielbetriebArtikel 32 Der Leiter Spielbetrieb ist für die Leistung des gesamten Spielbetriebs, für die vereinseigenen Schiedsrichter (namentlich für die Rekrutierung und die Betreuung) und für die Benachrichtigung der Gastvereine, der Schiedsrichter und des Platzwarts verantwortlich. Seine Aufgaben werden in einem Pflichtenheft umschrieben. Artikel 33 Die Trainer und Spielführer sind für das Verhalten ihrer Mannschaften bei Wettspielen und Trainings verantwortlich. Die Mannschaften ernennen ihre Spielführer selber. 3.4 PräsidentArtikel 34 Der Präsident leitet die Vereinsgeschäfte, sorgt für die Ausführung der gefassten Beschlüsse und überwacht die Auftragsausführungen der übrigen Vorstandsmitglieder. Er leitet Versammlungen. 3.5 Finanzverantwortlicher (Kassier)Artikel 35 Der Finanzverantwortliche ist für das gesamte Finanz- und Kassawesen verantwortlich. Er legt der ordentlichen Generalversammlung die Rechnung vor. Dem Vorstand erstattet er mindestens vierteljährlich Zwischenbericht. Seine Aufgaben werden in einem Pflichtenheft umschrieben. 3.6 RechungsrevisorenArtikel 36 Die Generalversammlung wählt zwei Rechungsrevisoren für den Verein. Diese haben die Jahresrechnung anhand der Bücher und Belege zu prüfen und der GV Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. 4. FinanzenArtikel 37 Für die Verbindlichkeiten des NK Dinamo Schaffhausen haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Artikel 38 Nicht im Budget enthaltene Ausgaben bis maximal 20% des gesamten Vereinsbudgets fallen in die Kompetenz des Vorstandes. Artikel 39 Die Mitglieder haben die von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge innert 30 Tagen nach Rechungsstellung zu entrichten. Vorstands- Ehren- und Freimitglieder, sowie sämtliche Trainer und Schiedsrichter sind von der Beitragsentrichtung befreit. Artikel 40 Für die Verhängung von Busen ist ausschliesslich der Vorstand zuständig. Artikel 41 Der Vorstand kann Mitglieder für unentschuldigtes Fernbleiben bei Generalsversammlungen sowie für unentschuldigtes Fernbleiben bei Aufgeboten für Vereinsanlässe bis max. Fr. 50.- Bussen. Entschuldigungen müssen schriftlich erfolgen. Kommt der Verein durch fahrlässiges Verschulden oder unsportliches Verhalten seiner Mitglieder zu Schaden so haften diese ihm gegenüber für die Wiedergutmachung. Artikel 42 Die Begleichung der Ordnungsbussen des SFV und dessen Unterverbänden regelt der Vorstand. Es ist möglich, dass Fehlbare diese Bussen selber tragen müssen. Artikel 43 Der NK Dinamo Schaffhausen wird wie folgt finanziert.
5. SchlussbestimmungenArtikel 44 Eine Total- oder Teilrevision dieser Statuten muss durch die Generalversammlung erfolgen. Statutenänderungen sind jeweils dem SFV zur Genehmigung vorzulegen. Artikel 45 Eine Auflösung des Vereins kann nur anlässlich einer eigens dafür einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Artikel 46 Bei einer allfälligen Auflösung des Vereins sind die Akten und das Vereinsvermögen dem Sekretariat des SFV zu hinterlegen mit der Auflage, diese einem innerhalb von 10 Jahren mit dem gleichen Namen und Zweck gegründeten Verein wieder herauszugeben. Kommt innerhalb der vorgeschriebenen Zeitspanne keine Neugründung zustande verfallen die Finanzen zugunsten der Hilfskasse des SFV. Artikel 47 In allen in den Statuten nicht beschriebenen Fällen entscheidet der Vorstand. Artikel 48 Die vorstehenden Statuten sind an der Generalversammlung vom 7. Oktober 2006 genehmigt worden und treten sofort in Kraft. Das Statutenoriginal kann beim Präsidenten eingesehen werden, welches die Unterschriften vom Zentralvorstand des SFV und des Vereins Präsidenten sowie Vizepräsidenten des Vereins NK Dinamo Schaffhausen enthält.
Präsident I. Turkalj
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Termine
22.05.12 19:30 - 21:00
Senioren - Training Beringen
22.05.12 19:30 - 21:30
Aktive - Training Beringen
24.05.12 19:30 - 21:30
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