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Statuten Array Drucken Array
Donnerstag, 02. Juli 2009 15:49

 

 

Statuten


NK Dinamo Schaffhausen

 

  
Logo NK Dinamo Schaffhausen
 
 

 

 

 

Gegründet 2006

 

Inhaltsverzeichnis

Vorbemerkung

1. Allgemeine Bestimmungen

2. Mitgliedschaft
2.1 Aufnahme
2.2 Aus- und Übertritt
2.3 Ausschluss
2.4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

3. Organe und Funktionäre
3.2 Vorstand
3.3 Spielbetrieb
3.4 Präsident
3.5 Finanzverantwortlicher (Kassier)
3.6 Rechungsrevisoren

 4. Finanzen 

5. Schlussbestimmungen
 

Vorbemerkung

Um die Schreibweise zu vereinfachen wurde für alle Formulierungen die maskuline Form angewendet. Die Aussagen gelten selbstverständlich im gleichen Masse auch für Frauen.

1. Allgemeine Bestimmungen

 

Artikel 1

Der Fussballclub NK Dinamo Schaffhausen ist ein Verein im Sinne von Art 60 ff ZGB mit Sitz in Schaffhausen.

 

Artikel 2

Der Verein pflegt und fördert den Fussballsport vertritt die sportlichen Interessen seiner Mitglieder und unterstützt die Pflege der Kameradschaft.

 

Artikel 3

Der NK Dinamo Schaffhausen ist politisch und konfessionell neutral.

Artikel 4

Der NK Dinamo Schaffhausen ist Mitglied des Schweizerischen Fussballverbandes und kann auch den von diesem anerkannten Unterverbänden angehören. Die Statuten, Reglement und Beschlüsse des SFV der FIFA und der UEFA sind für die Mitglieder, Spieler und Funktionäre des NK Dinamo Schaffhausen verbindlich.

 

Artikel 5

Die Clubfarben sind blau und weiss.

2. Mitgliedschaft

 

Artikel 6

Der NK Dinamo Schaffhausen besteht aus

 

·         Aktivmitgliedern

·         Trainer

·         Schiedsrichtern

·         Passivmitgliedern

·         Freimitgliedern

·         Ehrenmitgliedern

2.1 Aufnahme

Artikel 7

Die Mitgliedschaft steht allen Personen offen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand und wird an der GV bestätigt. Aufnahmegesuche von minderjährigen Spielern müssen durch deren gesetzlichen Vertreter mitunterzeichnet werden.

 

Artikel 8

Als Passivmitglieder können Freunde des Vereins aufgenommen werden, die sich nicht aktiv betätigen wollen. Ihnen wird ein Mitgliederausweis ausgestellt.

Artikel 9

Zu Freimitgliedern können Mitglieder des Vereins ernannt werden die dem NK Dinamo Schaffhausen mindestens 15 Jahre angehören. Die Freimitgliedschaft kann auf Antrag des Vorsandes ebenfalls aufgrund besonderer Leistungen verliehen werden.

 

Artikel 10

Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat.

2.2 Aus- und Übertritt

 

Artikel 11

Aus- und Übertritte sind dem Vorstand schriftlich einzureichen.

 

Artikel 12

Sobald das Mitglied alle seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt hat, kann der Vorstand den Austritt genehmigen. Es dürfen keine Austrittsgebühren erhoben werden.

 

Artikel 13

Über Übertritte von Mitgliedern entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der einschlagigen Bestimmungen des SFV.

2.3 Ausschluss

 

Artikel 14

Wer trotz wiederholten Mahnungen seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder den Statuten und Beschlüssen des Vereins des Vorstandes und der entsprechenden Gremien zuwiderhandelt oder den Verein durch sein Verhalten schädigt, kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Auf Antrag kann die GV den Ausschluss aufheben.

 

Artikel 15

Ausgeschlossene Mitglieder haben alle ihre finanziellen Verpflichtungen bis zum Zeitpunkt ihres Ausschlusses dem Verein gegenüber sofort zu erfüllen. Ansonsten können sie gemäss den Bestimmungen des SFV boykottiert werden.

2.4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Artikel 16

Sämtliche Mitglieder, die das siebzehnte Altersjahr vollendet haben sind im Verein stimmberechtig und wahlfähig sie haben das Recht, dem Vorstand und den Versammlungen Anträge zu unterbreiten.

 

Artikel 17

Sämtliche Mitglieder, sind verpflichtet den Vorschriften und Beschlüssen des Vereins Folge zu leisten. Die Mitglieder verpflichten sich zu einem disziplinierten Verhalten an Spielen und Trainings, Versammlungen uns sonstigen Anlässen.

 

Artikel 18

Der Besuch der Generalversammlung ist für alle stimmberechtigten Mitglieder, Trainer und Schiedsrichter obligatorisch.

 

Artikel 19

Den Aktivmitgliedern ist es ohne Bewilligung des Vereins verboten mit einem anderen Verein oder Club irgendwelche Spiele auszutragen. Im Übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen des SFV.

3. Organe und Funktionäre

 

Artikel 20

Die Organe des Vereins sind

 

·         die ordentliche Generalversammlung

·         die ausserordentliche Generalversammlung

·         der Vorstand

·         die Rechungsrevisoren

 

Artikel 21

Das Geschäftsjahr entspricht dem Saisonjahr.

 

Artikel 22

Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr bis spätestens Ende Juni statt. Die Einberufung hat mindestens 10  Tage vorher durch Zustellung der Traktandenliste zu erfolgen.

 

Artikel 23

Die ordentliche Generlversammlung hat folgende Geschäfte zu erledigen.

 

1.      Appell

2.      Wahl der Stimmenzähler

3.      Protokoll der letzten Generalversammlung

4.      Mutationen

5.      Genehmigung der Jahresberichte

a)      des Präsidenten

b)      des Trainers

6.      Genehmigung der Rechungs- und Revisoren berichte

7.      Festlegung der Mitgliederbeiträge

8.      Budget

9.      Wahlen

a)      des Präsidenten

b)      der übrigen Mitglieder des Vorstandes

c)      der Rechungsrevisoren

10.  Statuten Änderungen

11.  Ernennungen

12.  Anträge

13.  Verschiedenes

 

Artikel 24

Anträge an die ordentliche Generalversammlung müssen spätestens 3 Tage vor der Versammlung in schriftlicher Vorm im Besitz des Präsidenten sein.

 

Artikel 25

Eine ausserordenltiche Generalversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden. Sie hat nach ihrer Einberufung oder Einverlangung innert 30 Tagen zu erfolgen.

Für die Einberufung und Durchführung finden die Bestimmungen der ordentlichen Generalversammlung sinngemäss Anwendung.

 

Artikel 26

Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen.

 

Artikel 27

Abstimmungen und Wahlen werden mit einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen durchgeführt.
Besteht bei Abstimmungen Stimmengleichheit, gibt der Präsident den Stichentscheid.

3.2 Vorstand

Artikel 28

Die Vorstandsmitglieder werden für ein Jahr gewählt. Sie sind unbegrenzt wieder wählbar. Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern. Einzeln müssen gewählt werden.

 

·         Präsident

·         Vizepräsident

·         Kassier

 

Die übrigen Mitglieder können in globo gewählt werden. Die Chargenverteilung ist Sache des Vorstandes.

 

Artikel 29

Präsident und Vizepräsident können nicht gleichzeitig zurücktreten. Im Falle von gleichzeitigen Rücktrittsabsichten erhält der länger im Amt weilende den Vorzug.

 

Artikel 30

Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident oder der Vizepräsident und der Kassier.

 

Artikel 31

Der Abschluss von Anstellungsverträgen liegt in der alleinigen Kompetenz des Vorstandes. Die Bedingungen (inkl. Entschädigung) sind genau zu umschreiben.

3.3 Spielbetrieb

 

Artikel 32

Der Leiter Spielbetrieb ist für die Leistung des gesamten Spielbetriebs, für die vereinseigenen Schiedsrichter (namentlich für die Rekrutierung und die Betreuung) und für die Benachrichtigung der Gastvereine, der Schiedsrichter und des Platzwarts verantwortlich. Seine Aufgaben werden in einem Pflichtenheft umschrieben.

 

Artikel 33

Die Trainer und Spielführer sind für das Verhalten ihrer Mannschaften bei Wettspielen und Trainings verantwortlich. Die Mannschaften ernennen ihre Spielführer selber.

3.4 Präsident

 

Artikel 34

Der Präsident leitet die Vereinsgeschäfte, sorgt für die Ausführung der gefassten Beschlüsse und überwacht die Auftragsausführungen der übrigen Vorstandsmitglieder. Er leitet Versammlungen.

3.5 Finanzverantwortlicher (Kassier)

 

Artikel 35

Der Finanzverantwortliche ist für das gesamte Finanz- und Kassawesen verantwortlich. Er legt der ordentlichen Generalversammlung die Rechnung vor. Dem Vorstand erstattet er mindestens vierteljährlich Zwischenbericht. Seine Aufgaben werden in einem Pflichtenheft umschrieben.

 

3.6 Rechungsrevisoren

 

Artikel 36

Die Generalversammlung wählt zwei Rechungsrevisoren für den Verein. Diese haben die Jahresrechnung anhand der Bücher und Belege zu prüfen und der GV Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

4. Finanzen

 

Artikel 37

Für die Verbindlichkeiten des NK Dinamo Schaffhausen haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Artikel 38

Nicht im Budget enthaltene Ausgaben bis maximal 20% des gesamten Vereinsbudgets fallen in die Kompetenz des Vorstandes.

 

Artikel 39

Die Mitglieder haben die von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge innert 30 Tagen nach Rechungsstellung zu entrichten. Vorstands- Ehren- und Freimitglieder, sowie sämtliche Trainer und Schiedsrichter sind von der Beitragsentrichtung befreit.

 

Artikel 40

Für die Verhängung von Busen ist ausschliesslich der Vorstand zuständig.

 

Artikel 41

Der Vorstand kann Mitglieder für unentschuldigtes Fernbleiben bei Generalsversammlungen sowie für unentschuldigtes Fernbleiben bei Aufgeboten für Vereinsanlässe bis max. Fr. 50.- Bussen. Entschuldigungen müssen schriftlich erfolgen. Kommt der Verein durch fahrlässiges Verschulden oder unsportliches Verhalten seiner Mitglieder zu Schaden so haften diese ihm gegenüber für die Wiedergutmachung.

 

Artikel 42

Die Begleichung der Ordnungsbussen des SFV und dessen Unterverbänden regelt der Vorstand. Es ist möglich, dass Fehlbare diese Bussen selber tragen müssen.

 

Artikel 43

Der NK Dinamo Schaffhausen wird wie folgt finanziert.

 
  • Jahresbeiträge
  • Mitgliederbeiträge
  • Sponsoren und freiwillige Beiträge
  • Div. Veranstaltungen

5. Schlussbestimmungen

 

Artikel 44

Eine Total- oder Teilrevision dieser Statuten muss durch die Generalversammlung erfolgen. Statutenänderungen sind jeweils dem SFV zur Genehmigung vorzulegen.

 

Artikel 45

Eine Auflösung des Vereins kann nur anlässlich einer eigens dafür einberufenen Generalversammlung beschlossen werden.

 

Artikel 46

Bei einer allfälligen Auflösung des Vereins sind die Akten und das Vereinsvermögen dem Sekretariat des SFV zu hinterlegen mit der Auflage, diese einem innerhalb von 10 Jahren mit dem gleichen Namen und Zweck gegründeten Verein wieder herauszugeben. Kommt innerhalb der vorgeschriebenen Zeitspanne keine Neugründung zustande verfallen die Finanzen zugunsten der Hilfskasse des SFV.

 

Artikel 47

In allen in den Statuten nicht beschriebenen Fällen entscheidet der Vorstand.

 

Artikel 48

Die vorstehenden Statuten sind an der Generalversammlung vom 7. Oktober 2006 genehmigt worden und treten sofort in Kraft.

 

Das Statutenoriginal kann beim Präsidenten eingesehen werden, welches die Unterschriften vom Zentralvorstand des SFV und des Vereins Präsidenten sowie Vizepräsidenten des Vereins NK Dinamo Schaffhausen enthält.

 


Präsident I. Turkalj 

 

 

Termine

22.05.12 19:30 - 21:00
Senioren - Training Beringen

22.05.12 19:30 - 21:30
Aktive - Training Beringen

24.05.12 19:30 - 21:30
Aktive - Training Beringen

29.05.12 19:30 - 21:00
Senioren - Training Beringen

29.05.12 19:30 - 21:30
Aktive - Training Beringen

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